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Entgelte für die Netznutzung
Hinweis zu den Entgelten für die Netznutzung
Im Juli 2005 sind das novellierte Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) sowie die dazugehörigen Verordnungen (Gasnetzzugangsverordnung und Stromnetzentgeltverordnung) in Kraft getreten.
Nach § 23 a EnWG bedürfen, soweit eine kostenorientierte Entgeltbildung im Sinne des § 21 Abs. 2 Satz 1 erfolgt, Entgelte nach § 21 einer Genehmigung, es sei denn, dass in einer Rechtsverordnung nach § 21 a Abs. 6 die Bestimmung der Entgelte für den Netzzugang im Wege einer Anreizregulierung durch Festlegung oder Genehmigung angeordnet worden ist.
Netzentgelte ab 01.01.2009
Mit In-Kraft-Treten der Anreizregulierungsverordnung ab 01.01.2009 erfolgt die Festlegung der Netzentgelte auf Grundlage der durch die Bundesnetzagentur festgelegten Erlösobergrenze für jeweils ein Kalenderjahr. Diese Netzentgelte gelten erstmals ab 01.01.2009 und werden zum 01.01. des jeweils folgenden Kalenderjahres angepasst.
Durch die Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes im Juli 2011 (EnWG § 20 Abs. 1) sind Netzbetreiber verpflichtet, die vorläufigen Netzentgelte für das nächste Kalenderjahr bis zum 15. Oktober zu veröffentlichen. Bei Veränderungen der Berechnungsgrundlage, welche nicht im Einflussbereich des Netzbetreibers liegen (bspw. spätere Entscheidungen der Bundesnetzagentur oder spätere Preisanpassungen des vorgelagerten Netzbetreibers) kann eine Anpassung der Netzentgelte zum 01. Januar erfolgen.
Preisblätter 2021: Stand 15.12.2020
Die Höhe der Netzentgelte im Kalenderjahr 2021 entnehmen Sie bitte den aufgeführten Preisblättern (Preisstand vom 15.12.2020). Die Preisblätter 2021 werden somit Bestandteil des Netznutzungsverhältnisses und bilden die Grundlage für die Abrechnung der Netznutzung ab dem 01.01.2021.
Die Veröffentlichung der Netzentgelte 2021 erfolgt unter dem Vorbehalt, dass durch die Bundesnetzagentur/Regulierungskammer Niedersachsen bzw. gerichtliche Entscheidungen keine Festlegungen oder sonstigen Entscheidungen mit Relevanz für das Jahr 2021 getroffen werden, die eine weitere Anpassung unserer Netzentgelte erfordern.
Zudem behalten wir uns vor, bei wesentlichen Änderungen der in die Kalkulation einfließenden Kosten, u. a. bei den Netzentgelten durch unseren vorgelagerten Netzbetreiber, die Preisblätter 2021 noch einmal entsprechend anzupassen. Wir würden Sie in diesem Fall unverzüglich informieren.