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Gas - Vertrieb
Grundversorgung nach EnWG
Gemäß § 36 des neuen Energiewirtschaftsgesetzes vom 07. Juli 2005 ist der Grundversorger für das Netzgebiet alle drei Jahre jeweils zum 01. Juli für die nächsten drei Jahre neu festzustellen. Erstmals wurde der Grundversorger zum 01.07.2006 festgestellt.
Grundversorger ist nach § 36 Abs. 1 jeweils das Versorgungsunternehmen, das die meisten Haushaltskunden in einem Netzgebiet in der allgemeinen Versorgung beliefert.
Als Haushaltskunden zählen alle Letztverbraucher, die ihre Energie überwiegend für den Eigenverbrauch im Haushalt oder für den einen Jahresverbrauch von 10.000 Kilowattstunden nicht übersteigenden Eigenverbrauch für berufliche, landwirtschaftliche oder gewerbliche Zwecke kaufen.
Ergebnis der Überprüfung zum 01.07.2018
Stadtwerke Bergen Vertrieb GmbH
Deichend 3-7
29303 Bergen
Ersatzversorgung nach EnWG
Der Grundversorger stellt Gas als Ersatzversorgung bereit, wenn:
- vom Anschlussnutzer Gas ohne Abschluss eines Energieliefervertrages bezogen wird oder
- der Gaslieferant kein Gas entsprechend seinen vertraglichen Pflichten liefert.
Sobald der Kunde einen neuen Gaslieferungsvertrag abgeschlossen hat, spätestens aber drei Monate nach Beginn, endet die Ersatzversorgung