Inhaltsbereich
Hilfsprogramme für Unternehmen in Bergen
Nachfolgend finden Sie aktuelle Hinweise zu Corona-Hilfen für Unternehmen:
· Start der außerordentlichen Wirtschaftshilfe im Dezember („Dezemberhilfe“)
· Geplante Überbrückungshilfe III
· Verlängerung Niedersachsen-Schnellkredit
· Neue Bundesförderung für Produktionsanlagen von Corona-Schnelltests
Start der außerordentlichen Wirtschaftshilfe im Dezember
Nun ist die Antragsstellung über die IT-Plattform des Bundes gestartet (www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de) gestartet. Anträge können bis zum 30. April 2021 (Achtung Antragsfrist verlängert!) gestellt werden.
Es gelten folgende Fördereckpunkte:
· Antragsberechtigte: Unternehmen, Betriebe, Selbständige, Vereine und Einrichtungen, die nach den November-Schließungen auch im Dezember weiterhin von Schließungen direkt oder indirekt bzw. indirekt über Dritte betroffen sind.
Die Antragstellung erfolgt i. d. R. über einen prüfenden Dritten (Steuerberater, Wirtschaftsprüfer). Soloselbstständige, die bislang keinen Antrag auf Überbrückungshilfe gestellt haben, können bis 5.000 Euro die Antragstellung ohne prüfenden Dritten vornehmen. Voraussetzung ist jedoch ein ELSTER-Zertifikat.
· Förderung: Bis zu 75 % des Umsatzes aus Dezember 2019 anteilig für die Anzahl an Tagen der Schließung im Dezember 2020. Davon abweichend kann bei Unternehmen und Soloselbständigen, die nach dem 30. November 2019 ihre Geschäftstätigkeit aufgenommen haben, als Vergleichsumsatz der Netto-Monatsumsatz im Oktober 2020 oder der monatliche Netto-Durchschnittsumsatz (bis zum 31. Oktober 2020) seit Gründung gewählt werden.
Abschlagzahlungen können i. H. v. max. 50 % der beantragten Dezemberhilfe, jedoch max. 50.000 Euro bzw. für Soloselbständige, die einen Antrag im eigenen Namen stellen (also ohne prüfenden Dritten) bis max. 5.000 Euro gewährt werden.
· Anrechnung und Kumulierung: Grundsätzlich bleiben im Leistungszeitraum erzielte Umsätze unberücksichtigt, sofern sie 25 % des Vergleichsumsatzes nicht übersteigen (jedoch sind Sonderregelungen zu beachten – bspw. für Außerhausverkäufe). Bereits erhaltene staatliche Leistungen für den Zeitraum (bspw. Kurzarbeitergeld, Überbrückungshilfe) werden verrechnet.
Eine Kumulierung der Dezemberhilfe mit anderen öffentlichen Hilfen (nicht Corona-Überbrückungshilfe oder andere Corona-bedingte Zuschussprogramme des Bundes oder der Länder), ist zulässig.
· Beihilferechtliche Grundlage: Kleinbeihilfenregelung und De-Minimis-Verordnung bei bis zu einer Mio. Euro.
Zuschüsse zwischen einer und vier Mio. Euro erfolgen nach der Bundesregelung Fixkostenhilfe.
Die Bundesregierung setzt sich zudem bei der EU-Kommission dafür ein, dass die Höchstbeträge für Kleinbeihilfen und Fixkosten des Temporary Framework deutlich erhöht werden. Für Zuschüsse von über 4 Mio. Euro laufen weitere Abstimmungen mit der EU-Kommission, um eine gesonderte Genehmigung auf Basis des Schadensausgleichs des EU-Beihilferechts zu erreichen.
Weitere Details entnehmen Sie bei Interesse der Programmwebsite bzw. insbesondere auch den FAQ: www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de/UBH/Navigation/DE/Ausserordentliche-Wirtschaftshilfe/ausserordentliche-wirtschaftshilfe.html bzw. www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de/UBH/Redaktion/DE/FAQ/ausserordentliche-wirtschaftshilfe.html.
Zuständige Ansprechpartner erreichen Sie über die Service-Hotline: 030/52685087 (für prüfende Dritte) bzw. 030 / 530 199 322 (für Soloselbständige / Direktantragssteller).
Geplante Überbrückungshilfe III
Die wesentlichen Eckpunkte zu der geplanten Überbrückungshilfe III für den Programmzeitraum Januar bis Ende August 2021 finden Sie unter https://www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de/UBH/Redaktion/DE/Textsammlungen/ueberbrueckungshilfe-lll.html. Zwischenzeitlich hat das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi)weitere Details veröffentlicht. Im Vergleich zur Überbrückungshilfe II werden die Hilfen erweitert, u. a. wird der monatliche Maximalbetrag für alle Unternehmen auf 200.000 Euro pro Monat und für direkt oder indirekt von staatlichen Schließungen betroffene Unternehmen auf 500.000 Euro pro Monat erhöht.
Antragsberechtigt sind bekanntlich Unternehmen, Soloselbstständige und Angehörige der freien Berufe mit einem Jahresumsatz bis 500 Mio. Euro im Jahr 2020.
Voraussetzung für eine Förderung ist ein Umsatzrückgang:
Im Jahr 2020 ist nachzuweisen:
· Umsatzrückgänge von mind. 50 % in zwei zusammenhängenden Monaten im Zeitraum von April bis Dezember 2020 oder durchschnittlich mind. 30 % im gesamten Zeitraum im Vergleich zum entsprechenden Zeitraum 2019
· oder Umsatzrückgänge von mind. 40 % im November und / oder Dezember 2020, aber keine direkte oder indirekte Betroffenheit von den bundesweiten Schließungen seit 02.11.2020
· oder Umsatzrückgänge von mind. 30 % und direkte oder indirekte Betroffenheit von den bundesweiten Schließungen seit im Dezember 2020 gemäß MPK-Beschluss vom 13.12.2020
Im Jahr 2021 ist nachzuweisen:
· 2021 in einem Monat Januar bis Juni 2021 mit bundesweiten Schließungen durch einen MPK-Beschluss direkt oder indirekt betroffen und Umsatzrückgänge von mind. 30 %
· oder 2021 in einem Monat Januar bis Juni 2021 mit bundesweiten Schließungen Umsatzeinbrüche von mind. 40 % im Schließungsmonat aufweisen, aber keine direkte oder indirekte Betroffenheit von Schließungen
Kompensiert werden die monatlichen betrieblichen Fixkosten abhängig von der Höhe des Umsatzrückgangs gegenüber dem Vergleichszeitraum in 2019:
· 90 % der Fixkosten bei mehr als 70 % Umsatzrückgang
· 60 % der Fixkosten bei Umsatzrückgang von 50 % bis 70 %
· 40 % der Fixkosten bei Umsatzeinbruch von mehr als 30 %
Soloselbstständige können alternativ zur Fixkostenerstattung für den Zeitraum Dezember 2020 bis Juni 2021 eine einmalige Betriebskostenpauschale (sog. Neustarthilfe“) erhalten (vgl. Euro-Office Info vom 16.11.2020). Diese beträgt 25 % des Vergleichsumsatzes im Jahr 2019, jedoch max. 5.000 Euro.
Für junge Unternehmen, die zwischen dem 01.08.2019 und 30.04.2020 gegründet worden sind, gilt als Vergleichszeitraum für Umsatzverluste das dritte Quartal 2020.
Die Antragsstellung erfolgt auch hier über die zentrale Plattform des Bundes (www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de). Das Verfahren ist derzeit noch in Vorbereitung, allerdings sollen ab Januar 2021 Abschlagszahlungen in einem vereinfachten Antragsverfahren beantragt werden können (max. 50.000 Euro bzw. für Soloselbständige, die im eigenen Namen Anträge stellen max. 5.000 Euro).
Anträge für die Überbrückungshilfe II für die Fördermonate November bis Dezember 2020 können noch bis zum 31. März 2021 (Achtung Antragsfrist verlängert!) gestellt werden.
Verlängerung Niedersachsen-Schnellkredit
Der Niedersachsen-Schnellkredit unterstützt freiberuflich Tätige, Kleinstunternehmen sowie kleine und mittlere Unternehmen mit bis zu zehn Beschäftigten, die im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie in vorübergehende Finanzierungsschwierigkeiten geraten sind.
Die NBank hat auf ihrer Website bekannt gegeben, dass das Programm bis zum 30. Juni 2021 verlängert wird (ursprüngliche Laufzeit bis 31. Dezember 2020). Eine Antragsstellung ist demnach noch bis zum 28. Juni 2021 über die Hausbanken möglich.
Finanziert werden kann der gesamte kurzfristige Liquiditätsbedarf, z.B. laufende Betriebskosten, Löhne und Gehälter, planmäßiger Kapitaldienst sowie Investitionen (Beihilferechtliche Grundlage: Kleinbeihilfenregelung).
Nähere Informationen stehen bereit unter: www.nbank.de/Unternehmen/Investition-Wachstum/Niedersachsen-Schnellkredit/index.jsp.
Neue Bundesförderung für Produktionsanlagen von Corona-Schnelltests
Für Unternehmen mit Expertise und Erfahrung in der Produktion von PoC-Antigentests könnte zudem die neue Bundesförderung von Produktionsanlagen von Point-of-Care-Antigentests zum Nachweis von SARS-CoV-2 von Interesse sein. Diese zielt darauf ab, durch die Förderung für Produktionsanlagen von Corona-Schnelltests Abhängigkeiten von Importen zu verringern und die Verfügbarkeit zu erhöhen. Hierfür stellt die Bundesregierung 200 Mio. Euro bereit.
Gefördert werden Investitionen in den Aufbau neuer Anlagen sowie Erweiterungen bestehender Produktionsanlagen. Der Zuschuss beträgt max. 30 Mio. Euro (Fördersatz: i. d. R. 30 %).
Anträge können bis spätestens 31. März 2021 gestellt werden.
Weitere Informationen (u. a. Richtlinie) stehen auf der Website des Bundesamts für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) zur Verfügung:
Gesetzliche Grundlage bildet § 95 SGB III
Der Bezug von Kug ist bis zu 12 Monate möglich. Bis Ende 2021 gilt unter bestimmten Voraussetzungen eine Bezugsdauer von längstens 24 Monaten.
Anzeige und Abrechnung der Kurzarbeit bei der Bundesagentur für Arbeit
Anspruch auf KUG besteht, wenn mindestens 10 Prozent der Beschäftigten einen Arbeitsentgeltausfall von mehr als 10 Prozent haben.
Anfallende Sozialversicherungsbeiträge für ausgefallene Arbeitsstunden werden zu 100 Prozent erstattet.
Der Bezug von KUG ist bis zu 12 Monate möglich.
Anspruchsberechtigt sind ab sofort auch Leiharbeitnehmer.
Weitere tagesaktuelle Informationen und Ansprechpartner unter:
Telefon: (0800) 45555 20 bzw. (05141) 961-888
Homepage: https://www.arbeitsagentur.de/news/corona-virus-informationen-fuer-unternehmen-zum-kurzarbeitergeld