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Sozialabteilung
Bearbeitung von allgemeinen Sozialhilfe- und Grundsicherungsangelegenheiten außerhalb von Einrichtungen, nach dem Zwölften Sozialgesetzbuch (SGB XII). Auch die Gewährung von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz gehört zum Aufgabenfeld. In den unten angeführten Informationen können Sie die Grundvoraussetzungen der jeweiligen Leistungsarten einsehen.
Hilfe zum Lebensunterhalt
Die Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Sozialgesetzbuch XII dient der Sicherstellung der Grundbedürfnisse des täglichen Lebens.
Anspruchsberechtigt sind nur Personen, die vorübergehend nicht erwerbsfähig sind,
Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung
Anspruchsberechtigt wegen Alters sind Personen,
- die vor dem 01.01.1947 geboren sind oder
- Personen die nach dem 31.12.1946 geboren sind mit Erreichen der jeweiligen Altersgrenze (Jahrgänge 1947 bis 1964 gestaffelt bis zur Vollendung des 67. Lebensjahres).
Anspruchsberechtigt wegen dauerhafter Erwerbsunfähigkeit sind Personen,
- die das 18. Lebensjahr vollendet haben und nach Feststellung des Rentenversicherungsträgers dauerhaft voll erwerbsgemindert sind oder
- bei denen eine Stellungnahme eines Fachausschusses einer Behindertenwerkstatt vorliegt und danach die volle Erwerbsminderung kraft Gesetzes nach dem Sechsten Buch des Sozialgesetzbuches gegeben ist.
Der tatsächliche Bezug einer Erwerbsunfähigkeitsrente ist nicht erforderlich.
Die anspruchsberechtigte Person muss ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben.
Leistungsumfang
Beide Leistungen setzen sich aus
- Regelsätzen,
- Unterkunfts- und Heizkosten,
- ggf. Mehrbedarfszuschlägen und
- Krankenversicherungsbeiträgen
Hilfe für Asylbewerberinnen und -bewerber
Ausländerinnen und Ausländer, die keinen dauerhaften Aufenthaltsstatus in Deutschland haben, erhalten Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz.
Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) erhalten Ausländerinnen und Ausländer, die keinen dauerhaften Aufenthaltsstatus in Deutschland und deshalb auch keine Ansprüche auf Sozialhilfe (SGB XII) oder der Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II, auch bekannt unter "Hartz IV") haben.
Mitzubringende Unterlagen:
- Nachweis über den aufenthaltsrechtlichen Status (Pass, Duldung, Aufenthaltserlaubnis, o.ä.)
- Ordnungsbehördliche Anmeldung
- Einkommensnachweise (z.B. Rentenbescheid oder Lohnabrechnungen)
- Mietvertrag
- Nachweis über Heizkosten (sofern nicht in Mietvertrag enthalten)
- ggf. vorangegangene ärztliche Gutachten durch andere Leistungsträger bei bestehender Erwerbsminderung
- Steueridentifikationsnummer
- Kontoauszüge der letzten 3 Monate vor Antragstellung
- ggf. weitere Nachweise zu vorhandenen Vermögenswerten (z.B. Kraftfahrzeug, Fonds, Bausparvertrag)
Hinweis:
Die Aufzählung der mitzubringenden Unterlagen sowie des Leistungsspektrums sind nicht abschließend. Bei erstmaliger, persönlicher Vorsprache werden die grundsätzlichen Anspruchsvoraussetzungen zunächst besprochen. Dazugehörige Antragsunterlagen werden dann ausgehändigt und ggf. weitere Nachweise, je nach individueller Fallgestaltung, angefordert.
Weitere Serviceleistungen
Ausgabe und Entgegennahme von
Wohngeldanträgen/Lastenzuschussanträgen
Erziehungs- bzw. Elterngeldanträgen/ Kindergeldanträgen
Anträgen auf Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht
Anträgen auf Schwerbehindertenausweise
Hinweis:
Die als Serviceleistungen für andere Behörden ausgegebenen Anträge (z.B. Wohngeld, Schwerbehindertenausweise) können zwar entgegengenommen und weitergeleitet werden, bei Fragen zu Inhalten der jeweiligen Leistungsart müssen Sie sich jedoch an die für die Bearbeitung zuständige Behörde wenden (z.B. Landkreis Celle, Landesamt für Soziales und Versorgung Hannover)
Dokumente
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Checkliste Antragsunterlagen![]() |
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Erklärung SGB XII![]() |
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Vermieterbescheinigung![]() |
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Befreiung Bankgeheimnis![]() |
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Grundantrag![]() |
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Mitwirkungspflichten![]() |
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Ergänzende Erklärung![]() |