Annahme und Bearbeitung von eingehenden Spenden
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Eine freiwillige Leistung in Form von Geld, Gütern oder Zeit wird als Spende bezeichnet, wenn sie an eine gemeinnützige Organisation, wie einen Verein, eine Stiftung oder eine politische Partei gerichtet ist. Sie darf ausschließlich mildtätiger, kirchlicher, religiöser, wissenschaftlicher oder besonders förderungsfähigen Zwecken dienen, wie z.B. der Förderung von Feuerwehren, der Alten- und Jugendpflege. Eine vollständige Auflistung ist in §52 Abgabenordnung (AO) hinterlegt.
Spenden, die der Freizeitgestaltung und dem Vergnügen zuzuordnen sind, fallen nicht darunter.
Des Weiteren muss sie selbstlos getätigt werden, d.h. der Spender erwartet dafür keine Gegenleistung.
Unter bestimmten Voraussetzungen kann die Spende steuerlich geltend gemacht werden. Privatpersonen können die Spenden im Rahmen ihrer jährlichen Einkommensteuererklärung als Sonderausgaben eintragen. Unternehmen dürfen sie bis zu einem festgesetzten Höchstbetrag von Ihrem Gewinn abziehen. Bis zu einer Höhe von 200,-- € genügt der Nachweis in Form eines Überweisungsträgers oder Kontoauszuges.
Zur Erfüllung ihrer Aufgaben sind Gemeinden berechtigt, Spenden, Zuwendungen und Schenkungen einzuwerben, und nach § 111 Abs. 7 NKomVG dafür Spendenbescheinigungen auszustellen.
Eingehende Spenden werden bis zur (Annahme-)Beschlussfassung verwahrt. Der Spender entsprechend darüber informiert. Die Bescheinigungen werden erst nach Annahme ausgestellt.
In der Sitzung des Rates der Stadt Bergen am 20.05.2010 wurde das Verfahren der Spendenannahme wie folgt geordnet:
- bis 100,-- € der Bürgermeister/oder sein Vertreter
- bis 2.000,-- € der Verwaltungsausschuss der Stadt Bergen
- ab 2.000,-- € der Rat der Stadt Bergen.
Danach werden die Spenden ihrem Zweck zugeführt. Außerdem erfolgt die Veröffentlichung der angenommenen Spenden im Amtsblatt der Stadt Bergen. Hier kann auf Wunsch, die Namensnennung des Zuwendenden unterbleiben.